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   OVG Niedersachsen, 17.11.2016 - 13 LB 143/16   

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https://dejure.org/2016,41994
OVG Niedersachsen, 17.11.2016 - 13 LB 143/16 (https://dejure.org/2016,41994)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.11.2016 - 13 LB 143/16 (https://dejure.org/2016,41994)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. November 2016 - 13 LB 143/16 (https://dejure.org/2016,41994)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs 2 S 2 SOG ND
    Diebstahl; Ersatzvornahme; Kosten der Ersatzvornahme; Kraftfahrzeug; Kraftstoff; Sachherrschaft; Verunreinigung; Zustandsverantwortlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Straßenverunreinigung durch illegales Abpumpen von Dieselkraftstoff

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 503
  • NZV 2017, 102
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13

    Sachaufklärung; Beweisermittlungsantrag; Ausforschung; Abfallerzeuger;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2016 - 13 LB 143/16
    Die Verantwortung für die Beseitigung des durch die Vermischung des Kraftstoffs mit dem Bodenmaterial entstandenen Abfalls trifft die Diebe, die als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung zu Abfall gesetzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 7 C 1/13 -, juris zum Begriff des Abfallerzeugers).
  • OVG Niedersachsen, 08.06.2012 - 13 LB 20/12

    Möglichkeit des Sofortvollzugs bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr im Falle

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2016 - 13 LB 143/16
    Voraussetzung für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist jedoch, dass diese ihrerseits rechtmäßig war (vgl. Senatsbeschl. v. 08.06.2012 - 13 LB 20/12 -, juris, Rdnr. 38 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LA 67/16

    (Keine) Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugbesitzers für durch Kraftstoffdiebe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2016 - 13 LB 143/16
    Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2016 - 13 LA 67/16 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.1988 - 7 A 22/88
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2016 - 13 LB 143/16
    Der vorliegende Fall liegt anders als die Fälle entwendeter Fahrzeuge, die von den Dieben später in verkehrsordnungswidriger Weise abgestellt worden sind und daher auch nach Wiederaufleben der Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Halters eine ordnungsrechtliche Gefahr darstellen (vgl. dazu: OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 20.09.1988 - 7 A 22/88 -, DÖV 1989, 173; VG Berlin, Urt. v. 12.10.1999 - 27 A 403/98 -, NJW 2000, 603).
  • VG Berlin, 12.10.1999 - 27 A 403.98
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2016 - 13 LB 143/16
    Der vorliegende Fall liegt anders als die Fälle entwendeter Fahrzeuge, die von den Dieben später in verkehrsordnungswidriger Weise abgestellt worden sind und daher auch nach Wiederaufleben der Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Halters eine ordnungsrechtliche Gefahr darstellen (vgl. dazu: OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 20.09.1988 - 7 A 22/88 -, DÖV 1989, 173; VG Berlin, Urt. v. 12.10.1999 - 27 A 403/98 -, NJW 2000, 603).
  • OVG Thüringen, 24.04.2013 - 1 ZKO 1171/10
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.11.2016 - 13 LB 143/16
    OVG vom 24. April 2013 - 1 ZKO 1171/10 - (juris).
  • VG Magdeburg, 05.03.2018 - 7 A 167/16

    Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem

    Realisiert sich die Gefahr der Verunreinigung des Bodens in dem Zeitpunkt in dem der Dieb den Kraftstoff entwendet und dabei Kraftstoff verschüttet, so ist nicht die Eigentümerin des Fahrzeuges Zustandsstörerin, sondern der Dieb, der zu dieser Zeit die tatsächliche Sachherrschaft über den Tank des Fahrzeuges ausübt (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.2016 - 13 LB 143/16 -, juris).(Rn.22).

    Aus diesem Grund trifft den Dieb wegen § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA allein die Verantwortung für die Abtragung und Entsorgung des verschütteten Dieselkraftstoffs, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Kontaminierung des Bodens gesetzt hat (vgl. zur Verantwortlichkeit des Eigentümers für ausgelaufenen Kraftstoff bei Kraftstoffdiebstahl: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2016 - 13 LB 143/16 - zitiert nach juris).

    Daher ist das Unterlassen nützlicher, aber nicht vorgeschriebener Sicherungsmaßnahmen nicht geeignet, die Zustandsverantwortlichkeit entgegen der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA zu begründen (vgl. zur gleichlautenden Regelung in § 7 Abs. 2 S. 2 Nds. SOG: OVG Lüneburg, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2018 - 3 L 166/18

    Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem

    Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben und zur Begründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (- 13 LB 143/16 -, juris) ausgeführt, dass in Fallgestaltungen, in denen sich die Gefahr der Verunreinigung des Bodens in dem Zeitpunkt realisiere, in dem der Dieb den Kraftstoff entwende und ihn dabei verschütte, nicht die Eigentümerin des Fahrzeuges auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werden könne, sondern allenfalls der Dieb, weil dieser die letzte Ursache für die Kontaminierung des Bodens gesetzt habe.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Göttingen (vom 3. Februar 2016, Az.: 4 A 47/14), die durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (a. a. O.) abgeändert wurde, liegt dem Senat nicht vor.

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LA 67/16

    (Keine) Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugbesitzers für durch Kraftstoffdiebe

    Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 13 LB 143/16 geführt.
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